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Was ist eine Schlichtung?

Die Schlichtung ist ein außergerichtliches Verfahren zur Streitbeilegung vor einer sogenannten Gütestelle. Gesetzliche Grundlagen sind neben den jeweiligen Landesgesetzen über Güte- und Schlichtungsstellen § 15 EGZPO und 794 I ZPO. Als Gütestelle werden nach den jeweiligen Landesgesetzen von den Landesjustizverwaltungen geeignete Rechtsanwälte oder Notare berufen. Die Gütestellen geben sich eine von der Landesjustizverwaltung geprüfte Verfahrensordnung, in der die Grundzüge des Schlichtungsverfahrens festgelegt sind. In einem freiwilligen Schlichtungsverfahren vor einer staatlich anerkannten Gütestelle können Rechtsstreitigkeiten jeder Art und unabhängig vom Streitwert gelöst werden. Dabei sind die Parteien anders als in gerichtlichen Verfahren nicht an die Vorschriften der Zivilprozessordnung gebunden. Vielmehr können die Parteien mit dem Schlichter vereinbaren, in welchem Rahmen die Schlichtung stattfinden soll. Die Schlichtung ist in vielen Fällen schneller und preisgünstiger als ein gerichtliches Verfahren.

Was ist das Ziel der Schlichtung?

Am Ende des erfolgreichen Schlichtungsverfahrens schließen die Parteien einen Vertrag ab, mit der der Rechtsstreit beigelegt wird. Den Inhalt können die Parteien frei vereinbaren. Die Vereinbarung wird vom Schlichter protokolliert.

Welche Möglichkeiten gibt es, wenn sich die andere Seite nicht an die Vereinbarung hält?

Die vor einer staatlich anerkannten Gütestelle protokollierte Vereinbarung stellt nach § 794 I ZPO einen Vollstreckungstitel dar, aus dem wie aus einem gerichtlichen Urteil die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann. Die Schlichtungsvereinbarung hat also den gleichen Wert wie ein gerichtliches Urteil.

Was passiert, wenn die Schlichtung scheitert?

Da Schlichtungsverfahren vor den Gütestellen voraussetzen, dass die streitenden Parteien freiwillig am Verfahren teilnehmen, kann eine Schlichtung auch scheitern, wenn eine Partei die weitere Teilnahme verweigert. In diesem Fall bleibt die Möglichkeit erhalten, vor den ordentlichen Gerichten Klage zu erheben. Durch ein gescheitertes Schlichtungsverfahren verliert niemand seine Rechte.

Was ist mit der Verjährung?

Nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB wird durch die Anrufung einer Gütestelle die Verjährung eines Anspruchs gehemmt. Die Hemmung endet nach § 204 Abs. 2 BGB sechs Monate nachdem das Verfahren beendet worden ist.

Die Anrufung einer staatlich anerkannten Gütestelle ist also auch eine Alternative, um die bevorstehende Verjährung eines Anspruchs zu verhindern. Gerade bei hohen Streitwerten ist die Anrufung der Gütestelle wesentlich kostengünstiger als die Klageerhebung oder die Beantragung eines Mahnbescheids. Selbst wenn der Gegner der Schlichtung nicht zustimmt, kann in den nach Abschluss des Schlichtungsverfahrens verbleibenden sechs Monaten während derer die Verjährung weiter gehemmt ist, in Ruhe entschieden werden, ob und wie der Anspruch verfolgt werden soll.