« zurück

Verfahren

Sofern Sie sich für eine außergerichtliche, gesetzliche Schlichtung entschieden haben, verfahren Sie bitte wie folgt:

  1. Antrag
    Sie schreiben an die Geschäftsstelle des DEUTSCHEN SCHLICHTERBUND e.V. und beantragen die Schlichtung per
    - Mail: info@deutscher-schlichterbund.de, oder
    - Fax: 0351-8117445, oder
    - Brief: Königstraße 5a, 01097 Dresden.

    Die Geschäftsstelle des DEUTSCHEN SCHLICHTERBUNDES e.V. ist gleichzeitig auch die empfangsberechtigte Geschäftsstelle der "gesetzlich anerkannten Schlichterin" RAin Karin Meyer-Götz, Vorsitzende des DEUTSCHEN SCHLICHTERBUNDES e.V. Bereits mit dem Eingang des Schlichtungsantrages bei der Geschäftsstelle des DEUTSCHEN SCHLICHTERBUNDES e.V. beginnt die Hemmung der Verjährung.

  2. Inhalt des Antrages:
    In dem Schlichtungsantrag benennen Sie die andere Schlichtungspartei mit vollständigem Vor- und Zunamen und vollständiger Anschrift, nach Möglichkeit mit E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer und ggf. gesetzlichem Vertreter, damit Ihr Schlichtungsantrag unverzüglich an diese benannte Schlichtungspartei weitergeleitet werden kann. In dem Schlichtungsantrag beschreiben Sie bitte kurzgefasst das Konfliktthema und -sofern bereits erfolgt - die Zustimmung der nicht antragstellenden Partei zur Durchführung des Schlichtungsverfahrens. Sie müssen den Antrag unterschreiben.
  3. Für die Bearbeitung Ihres Schlichtungsantrages und die Weiterleitung an den Schlichtungspartner überweisen Sie bitte bis spätestens zwei Wochen nach Erhalt der Kostenrechnung eine Organisationsgebühr von € 180,- auf das Konto des DEUTSCHEN SCHLICHTERBUNDES e.V.
    Sachsenbank Dresden
    IBAN: DE73 6005 0101 0002 3448 81
    BIC: SOLADEST600
  4. Die Geschäftsstelle des DEUTSCHEN SCHLICHTERBUNDES e.V. ist auch als Geschäftsstelle der Vorsitzenden RAin Karin Meyer-Götz tätig. Sie informiert die Mitglieder des DEUTSCHEN SCHLICHTERBUNDES e.V., die zu "gesetzlichen Schlichtern" bestellt wurden und die in der Schlichterliste aufgeführt sind, und vereinbart mit einem der Schlichter, je nach dessen Interessengebiet und zeitlicher Möglichkeit, die Übernahme der angefragten Schlichtung. Im Auftrag dieses Schlichters übersendet die Geschäftsstelle die Erklärung des übernehmenden Schlichters die Bereitschaft zur Übernahme der Schlichtung und schlägt dabei einen Stundensatz für die Honorierung des Schlichters vor.
  5. Bei Gegenzeichnung dieser Bereitschaftserklärung durch den Antragsteller, dem Eingang der Organisationsgebühr und der Vereinbarung des Stundensatzes übernimmt der benannte Schlichter die Schlichtung und vereinbart mit den Schlichtungsparteien, die Zurverfügungstellung von Informationsmaterial, Zeit und Ortsbestimmung der ersten Schlichtungsverhandlung etc. Je nach Fall und Situation kann dabei ein Tätigkeitsvorschuss in Rechnung gestellt werden.
  6. Der Schlichter stellt dem Antragsgegner den Schlichtungsantrag zu und fordert ihn auf, innerhalb einer Frist von 14 Tagen zu erklären, ob er der Schlichtung zustimmt. Lehnt der Antragsgegner innerhalb der Frist ab, am Schlichtungsverfahren teilzunehmen oder äußert er sich nicht, ist das Verfahren gescheitert, da die Teilnahme am Schlichtungsverfahren für beide Seiten freiwillig ist. Über das Scheitern informiert der Schlichter den Antragsteller. Mit dieser Information ist das Verfahren beendet.
  7. Stimmt der Antragsgegner der Schlichtung zu, wird der Schlichter zeitnah ein Schlichtungstreffen mit den Beteiligten organisieren. Dieses Schlichtungstreffen kann in Begleitung eines Rechtsanwalts, Steuerberaters oder anderen Personen stattfinden. Eine Anwaltspflicht besteht nicht.
  8. Bei erfolgreicher Konfliktlösung wird von dem Schlichter ein Schlichtungsprotokoll angefertigt und von den Parteien und dem Schlichter unterzeichnet. Das Protokoll kann im Falle der Nichteinhaltung der Schlichtungsvereinbarung die gesetzliche Vollstreckungsklausel erhalten, so dass daraus ggf. die Zwangsvollstreckung wie aus einem rechtskräftigen Urteil betrieben werden kann.
  9. Im Fall des Scheiterns des Schlichtungsverfahrens erlässt der Schlichter auf Antrag einer Partei einen schriftlichen, von ihm unterzeichneten Vermerk über das Scheitern des Einigungsversuches. Darüber hinaus wird bei Scheitern der Schlichtungsbemühungen die Verjährung noch weitere 6 Monate gehemmt, so dass genügend Zeit besteht in das Klageverfahren vor dem staatlichen Gericht einzutreten. Ein Rechtsverlust tritt nicht ein. Die vereinbarte Honorierung des Schlichters ist von beiden Parteien zu bezahlen.